Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 13.4.2021 – 12 K 93/18 entschieden, dass dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis besteht, wenn eine objektiv manipulierbare elektronische Registrierkasse verwendet wird und die Programmierprotokolle fehlen.
Die Schätzung kann nach Auffassung des FG in diesen Fallgestaltungen auf der Basis der Schätzung von durchschnittlichen Tagesumsätzen erfolgen.
Das FG hatte die Revision nicht zugelassen.
Der X. Senat des BFH hat die Revision jedoch aufgrund der eingelegten NZB zugelassen, die unter dem AZ X R 3/22 nunmehr beim BFH anhängig ist.
Einschlägige Streitfälle sollten im Hinblick auf die anstehende Grundsatzentscheidung des X. Senats offengehalten werden.