Das FG Köln hat mit Urteil v. 18.12.2018 8 K 3086/17 eine klare Entscheidung getroffen, gegen das die Finanzbehörden jedoch Revision eingelegt haben, AZ BFH IV R 5/19, DStRE 2019, 731, DStR 2020, 2465.
Die Rechtsfrage, von SGL Dr. Hermann
- Es besteht die Rechtsfrage, ob eine Erbengemeinschaft nach § 15 (3) Nr. 1 EStG gewerblich infiziert wird, wenn sie teilweise gewerbliche Einkünfte erzielt.
- Das Finanzamt ist offenkundig der Rechtsauffassung, dass eine lange bestehende Erbengemeinschaft irgendwann durch ihr gemeinsames Tun zu einer GbR mutiert, und somit in den Anwendungsbereich des § 15 (3) Nr. 1 EStG gelangt.
- Hermann hat sich intensiv mit der vorstehenden Rechtsfrage auseinandergesetzt und in seiner Veröffentlichung wohl die Revisionsbegründung der FinVerw. verwendet.
- Im BMF-Schreiben vom 14.3.2006, BStBl 2006 I, 253, RZ 4 ist ausgeführt, dass § 15 (3) Nr. 1 EStG im Rahmen einer Erbengemeinschaft keine Anwendung findet.
- Das FG Köln ist in seiner Entscheidung ebenso zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Anwendungsfall des § 15 (3) Nr. 1 EStG gegeben ist.
- Das FA hat jedoch Revision gegen die Entscheidung eingelegt und verfolgt seine Idee weiter.
Der Praxishinweis / Vorsicht bei der Begleitung von Erbengemeinschaften!
- Bei Erbengemeinschaften mit einem größeren Vermögen sollte aufgrund der anhängigen Revision sehr darauf geachtet werden, wie die Erbengemeinschaft nach außen auftritt.
- Es sollte dringend vermieden werden, gegenüber dem FA, den Banken etc. in irgendeiner Weise den Eindruck zu vermitteln, dass zwischen den Beteiligten der Erbengemeinschaft eine GbR entstanden ist.