In der Praxis stellt sich im Rahmen von Betriebsprüfungen immer wieder die Frage, ob fehlende fortlaufende Rechnungsnummern dem Betriebsprüfer die Möglichkeit einer Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags eröffnen.
Das FG Köln ist dieser Betrachtungsweise der Finanzbehörden mit seinem Urteil vom 7.12.2017 15 K 1122/16 entgegengetreten.
Nach Auffassung des FG darf die Hinzuschätzung eines Sicherheitszuschlags im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht erfolgen, wenn ausschließlich Buchungsnummern, aber keine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben wird.
Das FG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.