In seiner Entscheidung vom 3.12.2019 X R 11/19 hat sich der BFH mit der Frage auseinandergesetzt, was geschieht, wenn der Steuerpflichtige es im Jahr der Investition unterlässt, den abgezogenen IAB außerbilanziell hinzuzurechnen und der entsprechende Steuerbescheid nicht mehr änderbar ist.
Der X. Senat ist zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Fall der IAB im Abzugsjahr i.S.d. § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG rückgängig zu machen ist.
Wie die Entscheidung des X. Senats deutlich macht, ist bei der Anwendung des § 7g EStG eine große Sorgfalt erforderlich, um Schaden von den Mandanten abzuwenden.