Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2016, X R 4/15 zur Frage Stellung genommen, in welchem Zeitpunkt der Gewinn aus einer Restschuldbefreiung zu erfassen ist.
Demnach ist ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen.
Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben worden ist. Hier liegt dann ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor.