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1 v.H.-Regelung bei mehreren Fahrzeugen im Betriebsvermögen

Gehören mehrere Fahrzeuge zum Betriebsvermögen, beschränkt die Finanzbehörde die Anwendung der 1 v.H.-Regelung auf das Kfz mit dem jeweils höchsten Listenpreis. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Stpfl. glaubhaft macht, dass die betrieblichen Fahrzeuge nur durch ihn und nicht durch weitere zu seiner Privatsphäre gehörende Personen genutzt werden, vgl. BMF, BStBl 2002 I, 148 RZ 9. Das FG Münster – v. 29.4.2008 – 6 K 2405/07, EFG 2008, 1275 - hält diese Vereinfachungs-regelung der Finanzbehörde für nicht gesetzeskonform. Das FG Münster gelangt daher zu dem Ergebnis, dass in einem derartigen Fall sämtliche Fahrzeuge – unabhängig von der Anzahl der zur Privatsphäre des Stpfl. gehörenden potentieller Mitbenutzer – der 1 v.H.-Regelung unterliegen. Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Problematisch ist wieder einmal die Handlungsweise der Finanzbehörde. Der Streitfall konnte nur durch einen Verstoß der Finanzbehörde gegen die eigenen Weisungen zum Finanzgericht gelangen. Es bleibt abzuwarten inwieweit das Verhalten der Finanzbehörde im Streitfall Nachahmer innerhalb der Finanzverwaltung findet und wie sich der BFH in dieser Fragestellung positioniert.

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