Der Gesetzgeber hat die Auflage erhalten, den bisherigen Zinssatz von 0,5% je vollem Kalendermonat für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 rückwirkend verfassungskonform auszugestalten (BVerfG, Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17).
Die Zeit drängt, denn bis Ende Juli 2022 ist für alle offenen Fälle eine rückwirkende verfassungsgemäße Neuregelung des Zinssatzes zu treffen.
Nunmehr wurde vom BMF am 22.02.2022 ein Referentenentwurf für das
„Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“
vorgelegt. Dieser Entwurf sieht im Wesentlichen folgende rückwirkende Neuregelungen für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen vor:
- Rückwirkende Senkung auf 0,15% pro Monat (1,8% pro Jahr)
- Angemessenheitsprüfung alle drei Jahre anhand der Entwicklung des Basiszinssatzes, erstmals zum 1.1.2026
- Bei unterschiedlichen Zinssätzen ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen
- Erlass von Nachzahlungszinsen aufgrund „freiwilliger“ Zahlungen wird gesetzlich verankert
- Festsetzungsfrist für Zinsen wird auf zwei Jahre (bisher ein Jahr) verlängert
Nach derzeitiger Planung soll das Bundeskabinett am 30.03.2022 den Regierungsentwurf des Gesetzes auf den Weg bringen, das spätestens am 31.07.2022 in Kraft treten soll.