In einem Streitfall beim FG Düsseldorf ging es um die Beantwortung der Frage, ob Abbruchkosten für ein Gebäude als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG abzugsfähig sind.
Im Streitfall haben die Steuerpflichtigen ein einheitliches Grundstück parzellieren lassen. Nach der Parzellierung wurde ein Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut, das sie anschließend zu eigenen Wohnzweck genutzt haben.
Auf dem zweiten Grundstück stand ein erheblich renovierungsbedürftiges Gebäude. Die Eheleute beabsichtigen dieses Grundstück zu veräußern, obwohl ihnen bewusst war, dass die Veräußerung im Rahmen des § 23 EStG zu versteuern sei.
Nachdem sie sich näher mit der potentiellen Veräußerung befasst hatten, stellten sie fest, dass das Grundstück nach einem Abriss des stark renovierungsbedürftigen Gebäudes eine erhebliche Wertsteigerung erfahren würde.
Aus diesem Grunde haben sie sich zum Abriss des Gebäudes entschieden. Nach dem Abriss haben sie das unbebaute Grundstück mit einem erheblichen Gewinn veräußert.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Veräußerungsjahr haben sie die Abrisskosten als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG geltend gemacht.
Das Finanzamt ist dem Antrag nicht gefolgt und den Werbungskostenabzug versagt.
Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 2.2.2021 10 K 3253/17 E (vorläufig nicht rechtskräftig) den Abzug dagegen zugelassen.
Das FG hat den Kontext zwischen dem Gebäudeabriss und dem erhöhten Veräußerungserlös überprüft und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Sachvortrag der Steuerpflichtigen völlig logisch und überzeugend sei.