Mit Urteil vom 14.5.2019 VIII R 20/16 hat sich der BFH mit der – für den Regelungskreis der Abgeltungsteuer in § 32d EStG gesetzlich formulierten – Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung befasst.
Seine Entscheidung lautet wie folgt:
- Steuerpflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unternehmerischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regelbesteuerung anstelle der Abgeltungsteuer spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung stellen.
- Die Antragsfrist gilt auch dann, wenn sich das Vorliegen von Kapitalerträgen erst durch die Annahme einer VGA im Rahmen einer Betriebsprüfung ergibt.
- Für den Fall, dass ein Stpfl. Keinen vorsorglichen Antrag auf Regelbesteuerung gestellt hat, kann nach Auffassung des BFH ein Antrag auf Wiedereinsetzung i.S.d. § 110 AO gestellt werden
- Eine Wiedereinsetzung kann jedoch am Verstreichen der Jahresfrist des § 110 AO scheitern.