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Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines abschreibungsfähigen Praxiswertes und einer nicht abschreibbaren Kassenzulassung bei einer Sitzverlegung
Das FG Düsseldorf hat mit seiner Entscheidung vom 27.5.2014 – 11 K 2364/13 F zur o.a. Fragestellung eine Grundsatzentscheidung getroffen.
Nach der Entscheidung des FG Düsseldorf wird beim Erwerb einer Arztpraxis grundsätzlich ein abschreibungsfähiger Praxiswert erworben.
Die Kassenärztliche Zulassung ist nach Auffassung des FG Düsseldorf regelmäßig – auch im Fall der Sitzverlegung nach Erwerb – ein unselbständiger Bestandteil des Praxiswertes.
Erstaunlich ist nur, dass die Finanzbehörden gegen die Entscheidung des FG keine Revision eingelegt haben.
In Streitfällen sollten Sie die Entscheidung des FG zur Argumentationshilfe verwenden.