Das FG Baden-Württemberg hat sich in seiner rkr. Entscheidung vom 17.2.2016 - 4 K 1349/15 mit einer sehr grundsätzlichen Frage auseinandersetzen müssen, die sich nicht ausschließlich im Rahmen des sog. betreuten Wohnens stellt (z.B. auch bei sog. Boarding-Häusern).
Im sämtlichen Fallgestaltungen des Vermietens von Wohnung - in Verbindung mit der Erbringung von anderen Leistungen gegenüber den Mietern - stellt sich die Frage, ob ggf. insgesamt gewerbliche Einkünfte gegeben sind.
Das FG Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung die Abgrenzungskriterien sauber herausgestellt.
Demnach kommt es darauf an, wer die anderen Leistungen gegenüber dem Mieter erbringt.
Solange der Kooperationspartner die Leistungen unmittelbar an die Mieter im eigenen Namen und für eigene Rechnung erbringt, liegen keine gewerblichen Einkünfte des Vermieters vor.
Bei der Beratung von praktischen Fallgestaltungen sollten die Grundsätze der Entscheidung daher berücksichtigt werden.
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