In der Veröffentlichung von Prinz, DB 2016, 1897 wird auf eine sehr bedeutsame Rechtsfrage hingewiesen, die nun - aufgrund einer Revision der Finanzbehörden - beim I. Senat des BFH anhängig ist, AZ I R 26/16.
In den vergangenen 2 Jahren hatte es große Aufregung aufgrund der Entscheidung des BFH vom 14.5.2014 VIII R 25/11 zur Frage der Gewinnrealisierung von Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI 1995 gegeben.
Diese Aufregung wurde durch das überraschende BMF-Schreiben vom 29.6.2015, BStBl 2015 I, 542 nochmals übertroffen. In diesem BMF-Schreiben hatte das BMF die Grundsätze der Entscheidung auf sämtliche Werkleistungen übertragen. Diesen Sturm hat das BMF mit Schreiben vom 15.3.2016, BStBl 2016 I, 279 - nach heftiger Kritik in der Literatur - wieder beendet.
In dem jetzt anhängigen Revisionsverfahren stellt sich nunmehr die Frage, wann eine Gewinnrealisation anzunehmen ist, wenn ein Vertrag mehrere Komponenten enthält. Sind die einzelnen Komponenten zu berücksichtigen oder ist der einheitliche Leistungserfolg entscheidend.
Das FG Baden-Württemberg hat sich in seiner Entscheidung vom 3.3.2016 - 3 K 1603/14 für die zweite Variante entschieden.
Die Finanzbehörden haben jedoch gegen die Entscheidung des FG Revision eingelegt.
Wie Prinz schreibt, liegen dem I. Senat des BFH nunmehr bedeutsame Rechtsfragen mit einer erheblichen praktischen Bedeutung vor.