Der Abzug von Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastungen führt häufig zu Diskussionen zwischen dem Steuerberater und den Finanzämtern.
Die Abzugsfähigkeit unterliegt dem Grunde nach der folgenden Prüfungsfolge:
- Zwangsläufigkeit der Aufwendungen aufgrund von rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen
- Welche Aufwendungen sind dem Grunde nach abzugsfähig
- Welcher Aufwand ist angemessen
- Welche Sachverhalte führen zu einer Kürzung des Aufwands
Die vorstehenden Fragen hat das LfSt Bayern mit einer Verfügung vom 16.12.2016 - S 2284.1.1-21/ St32 zusammengefasst. Den vollständigen Wortlaut des Weisung finden Sie in der aktuellen Ausgabe des DStR 2017, 1034.