Alle Artikel anzeigen
Achtung: Alle Fälle mit steuerfreien Zuschüssen zu privaten Kranken- / Pflegeversicherungen offen halten
Das Problem
Nach § 10 (2) Nr. 1 EStG dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Dabei wird unterstellt, dass die steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen zur Basisabsicherung dienen, § 10 (1) Nr. 3 EStG.
Demzufolge mindert der Zuschuss des Arbeitgebers in vollem Umfang die Basissicherung, selbst wenn der privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch Wahlleistungen abgesichert hat, vgl. BMF-Schreiben vom 13.9.2010 BStBl 2010 I, 681, RZ 72 – 76.
Der Praxishinweis
Gegen diese Regelung sind zurzeit 4 Klagen anhängig: FG Nürnberg 3 K 974/11, FG Münster 7 K 2712/11 E und 7 K 2814/11 E, FG Hessen 1 K 1878/11.
Im Rahmen des Einspruchs sollte gegen jeden Einzelfall vorgegangen und das Ruhen des Verfahrens beantragt bzw. angeregt werden.
Der Hinweis
Im Rahmen unserer Seminarveranstaltung "taxnews-aktuell-2-2012" werden wir Sie u.a. über diese Problematik unterrichten