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Achtung: Alle Fälle mit steuerfreien Zuschüssen zu privaten Kranken- / Pflegeversicherungen offen halten

Das Problem Nach § 10 (2) Nr. 1 EStG dürfen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur insoweit als Sonderausgaben abgezogen werden, als sie nicht in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Dabei wird unterstellt, dass die steuerfreien Zuschüsse zu einer Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit Vorsorgeaufwendungen zur Basisabsicherung dienen, § 10 (1) Nr. 3 EStG. Demzufolge mindert der Zuschuss des Arbeitgebers in vollem Umfang die Basissicherung, selbst wenn der privat krankenversicherte Arbeitnehmer auch Wahlleistungen abgesichert hat, vgl. BMF-Schreiben vom 13.9.2010 BStBl 2010 I, 681, RZ 72 – 76. Der Praxishinweis Gegen diese Regelung sind zurzeit 4 Klagen anhängig: FG Nürnberg 3 K 974/11, FG Münster 7 K 2712/11 E und 7 K 2814/11 E, FG Hessen 1 K 1878/11. Im Rahmen des Einspruchs sollte gegen jeden Einzelfall vorgegangen und das Ruhen des Verfahrens beantragt  bzw. angeregt werden. Der Hinweis Im Rahmen unserer Seminarveranstaltung "taxnews-aktuell-2-2012" werden wir Sie u.a. über diese Problematik unterrichten

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