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Achtung bei der Abwicklung von Selbstanzeigen, in denen aus Vorsichtsgründen großzügige Schätzungen erfolgen
Die Entscheidung des FG Nürnberg vom 12.2.2015 - 4 K 1239/12 befasst sich mit einer in der Praxis durchaus üblichen Handlungsweise.
Durch den steuerlichen Berater werden im Rahmen der Selbstanzeige großzügig geschätzte Kapitaleinkünfte erklärt, die durch das Finanzamt veranlagt werden.
Diese Handlungsweise dient der Sicherstellung der vollumfänglichen Selbstanzeige.
Im Urteilsfall war die Steuerfestsetzung jedoch leider bestandskräftig geworden.
Nach der Bestandskraft reichte der Steuerberater nun die tatsächlich ermittelten Kapitaleinkünfte beim Finanzamt ein.
Das FG lässt in seinem Urteil keine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu, da es in der Handlungsweise des Steuerberaters ein grobes Verschulden erblickt.
Das FG hat jedoch die Revision zugelassen, die unter dem AZ VIII R 19/15 beim BFH anhängig ist.