Der BFH hat im letzten Jahr seine Rechtsprechung zur Annahmen von zusätzlich zum Arbeitslohn gewährten Vergütungen positiv für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer verändert, vgl. BFH v. 1.6.2019 VI R 32/18, DStR 2019, 2247.
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die Einfügung eines neuen § 8 (4) EStG zu negieren.
Aus diesem Grunde – und das wohl auch die Absicht des Gesetzgebers – ist große Zurückhaltung bei der Anwendung der neuen Rechtslage geboten.
Denn der Gesetzgeber beabsichtigt die Änderung bereits für 2020 anzuwenden. Hierdurch könnte es im Laufe des Jahres 2020 zu erheblichen Lohnsteuerneuberechnungen kommen.