Zwischen den Beteiligten steht der steuerfreie Anteil einer Witwenrente im Streit. Die Klägerin bezieht seit Oktober 2000 eine Hinterbliebenenrente in Form der großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe dieser Rente ist variabel. Sie wird jährlich unter Berücksichtigung des Erwerbsersatzeinkommens - im Streitfall: Versorgungsbezüge der Klägerin - neu berechnet.
Das beklagte Finanzamt ermittelte den steuerfreien Teil der Rente aus der Differenz zwischen dem Jahresrentenbetrag und dem Rentenanpassungsbetrag; davon setzte es die Hälfte an.
Demgegenüber machte die Klägerin geltend, dass nicht der Prozentsatz des steuerfreien Teils der Rente, sondern dessen Betrag für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben sei. Die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen sei kein die Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente auslösendes Ereignis.
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zwar werde der steuerfreie Teil der Rente grundsätzlich in einem lebenslang geltenden und regelmäßig gleichbleibenden Freibetrag festgeschrieben.
Bei einer Veränderung des Jahresrentenbetrags sei der steuerfreie Teil der Rente allerdings in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresrentenbetrag zum gesamten Jahresrentenbetrag stehe, welcher der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liege. Dabei blieben allein regelmäßige Anpassungen des Jahresrentenbetrags außer Betracht.
Im Streitfall sei der steuerfreie Teil der Rente in jedem Jahr neu zu berechnen gewesen, da sich die Höhe des Jahresrentenbetrags aufgrund der Anrechnung von Versorgungsbezügen jeweils verändert habe.
Zwar handele es sich bei wortlautgetreuer Auslegung um eine regelmäßige Anpassung.
Nach Sinn und Zweck der Norm und aus Gründen der Gleichbehandlung mit Versorgungsbezügen müssten Anpassungen des Jahresbetrags aufgrund von Einkommensanrechnungen aber zu einer Neuberechnung führen. Aus der ausdrücklichen Regelung für Versorgungsbezüge ergebe sich nichts anderes.
Das Finanzgericht Düsseldorf folgt damit einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln und der Verwaltungsauffassung sowie der Literaturauffassung.
Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
In einschlägigen Fallgestaltungen sollten die entsprechenden Steuerfestsetzungen daher offen gehalten werden.