In der Praxis werden zunehmend – insbesondere auch Oldtimern und anderen wertvollen Fahrzeugen – Leasingmodelle angeboten, die bei näherer Betrachtung nicht die angestrebten Ergebnisse zeigen.
Aufgrund des Leasingvertrags zahlt der Leasingnehmer für einen betrieblichen PKW eine sehr hohe Leasingrate.
Im Gegenzug erhält er am Ende der Leasingzeit ein Andienungsrecht zu einem vorher fixierten, günstigen und unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis. Weil der Leasinggeber an den Kauf nicht verlangen kann, ist der PKW dem Leasinggeber zuzurechnen. Daher stellen die Leasingraten bei Leasingnehmer Betriebsausgaben dar. Im ersten Schritt erscheint die Gestaltung daher gelungen zu sein.
Das eigentliche Problem der Gestaltung erscheint im nächsten Schritt. Das Andienungsrecht kann auch ein Dritter (in der Regel eine nahe stehende Person) ausüben, die dann die Möglichkeit hat, das günstig erworbene Fahrzeug auf der privaten Vermögensebene nicht steuerbar zu veräußern.
Hier greift jetzt die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ein. Er sieht in dem Andienungsrecht ein Wirtschaftsgut dass (zunächst) dem Betriebsvermögen des Leasingnehmers zuzurechnen ist und bei einer Ausübung durch den nahe stehenden Dritten wieder zum Verkehrswert entnommen wird.
Durch diese Rechtslage entsteht der Gewinn aus der Weiterveräußerung noch im betrieblichen Bereich des Leasingnehmers. Die gesamte „Gestaltung“ geht somit im Ergebnis ins Leere.
BFH vom 26.11.2014 X R 20/12, BStBl 2015 II, 325 und BFH vom 13.10.2016 IV R 33/13, DStR 2017, 300 und Urteilsanmerkungen von Wendt, FR 2017, 527, 531