Das FG Köln hat mit Urteil vom 25.10.2016 – 3 K 887/16 (vorläufig nicht rechtskräftig) zu der Frage Stellung bezogen, ob bei Eheleuten ein zweiter Steuerklassenwechsel möglich ist, um ein höheres Elterngeld zu erzielen.
Das FG Köln hat diese zweite Änderung unter Hinweis auf den Wortlaut des § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG abgelehnt.
Das FG Köln lehnt eine teleologische Reduktion der Rechtsnorm ab. Das Ehepaar hatte zu Beginn des Jahres einen Steuerklassenwechsel von IV / IV zu III / V vorgenommen, wobei die Ehefrau die Steuerklasse V erhielt.
Kurze Zeit später beantragten die Eheleute „zur Gehaltsaufstockung vor der Elternzeit“ erneut eine Änderung der Steuerklassen. Nun sollte die Ehefrau die Steuerklasse III erhalten.
Das FG verweist in seinem Urteil auf den Wortlaut des § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG. Demnach kann die Steuerklasse einmalig im Laufe des Kalenderjahres geändert werden.
In der Praxis ist aufgrund der Entscheidung des FG Köln darauf zu achten, dass keine unbedachten Änderungen der Steuerklasse bei Eheleuten beantragt werden. Wohl dem der hellseherische Fähigkeiten hat.