Mietereinbauten sind keine Exoten, sondern tägliches Beratungsgeschäft.
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 13.11.2019 V R 5/18 nun klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus Mietereinbauten möglich ist.
In der Praxis sollten die durch den V. Senat des BFH aufgestellten Kriterien beachtet werden.
Entscheidend ist dabei die entgeltliche Weiterlieferung an den Vermieter.
Die konkreten Einzelheiten sollten Sie der Entscheidung selbst entnehmen.