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Achtung! Das Aufstellen einer negativen Ergänzungsbilanz kann Verlustausgleichspotential eines Kommanditisten nach § 15a EStG vernichten!

In einer spannenden Entscheidung hat der BFH (Urteil vom 18.5.2017, IV R 36/14, www.bundesfinanzhof.de) nun klargestellt, dass auch ein negatives Kapitalkonto eines Kommanditisten, dass aufgrund der Aufstellung einer negativen Ergänzungsbilanz entstanden ist, den Verlustausgleich nach § 15a EStG einschränkt. Eine tatsächlich geleistete Einlage steht damit bis zur Höhe des in der negativen Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Negativkapitals nicht als Verlustausgleichsvolumen zur Verfügung.

Im Urteilsfall war das Kapitalkonto des Kommanditisten aufgrund der Aufstellung einer Ergänzungsbilanz in Folge der Ausübung des Wahlrechtes aus § 6b EStG negativ geworden. Das dies auf einen Vorgang auf Ebene der Ergänzungsbilanz zurückzuführen ist, ist hierbei unbeachtlich. Denn, bei der Bestimmung des Kapitalkontos des Kommanditisten i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung neben der Gesamthandsbilanz auch die Ergänzungsbilanz zu berücksichtigen, in der regelmäßig der Mehr- oder Minderaufwand eines Gesellschafters gegenüber dem in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Aufwand abgebildet wird.

Damit sind Verluste die dem Kommanditisten in der Folgezeit zugewiesen werden wegen § 15a Abs. 1  Satz 1 nur noch als verrechenbar zu behandeln.

Nach dieser Norm darf der einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der KG weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten entsteht oder sich erhöht. Der Betrag, in Höhe dessen ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, erhöht danach den zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres nach § 15a Abs. 4 EStG festzustellenden verrechenbaren Verlust.

In den Urteilsgründen stellt der BFH zudem noch einmal heraus, dass positives Kapital in einer Sonderbilanz das Verlustausgleichspotential des Kommanditisten nicht erhöht.

In der Praxis sollte damit in gleichgelagerten Fällen sorgfältig abgewogen werden, ob der Vorteil aus einer Wahlrechtsausübung den Nachteil der eingeschränkten Verlustsaldierung überwiegt.


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