Mandanten erwarten nicht selten, dass der steuerliche Berater in der Steuererklärung eine andere Rechtsauffassung zugrunde legt als die Finanzbehörden.
In der Praxis entsteht dieser Konflikt häufig auf der Basis von finanzgerichtlichen Entscheidungen.
Fraglich ist, ob diese Verhaltensweise zu steuerstrafrechtlichen Folgen führen kann, wenn erst der Betriebsprüfer die abweichende Rechtsauffassung erkennt.
Mit dieser Fragestellung (mit zahlreichen praktischen Varianten) befassen sich Schmid/Ntamadaki in einer aktuellen Veröffentlichung, DStR 2019, 1713
Sollten Sie von derartigen Fallgestaltungen und Diskussionen betroffen sein, so empfiehlt sich die Lektüre dieser Veröffentlichung.