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Achtung: Die Besteuerung von Stückzinsen in den Jahren 2009 und 2010 offen halten

1. Der bisherige Stand Stückzinsen gehörten nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG a.F. ausdrücklich zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen. Im Rahmen des Übergangs zur Abgeltungsteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde diese Regelung jedoch aufgehoben. Unter der Abgeltungsteuer unterliegen Stückzinsen der Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 20 Abs .2 Satz 1 Nr. 7 EStG. Die Anwendungsnorm des § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG enthält jedoch die Regelung, dass § 52a Abs. 2 Satz 1. Nr. 7 EStG auf die Veräußerung von Altpapieren, d. h., von vor dem 1. Januar 2009 angeschafften Wertpapieren, nicht anzuwenden ist. Somit existiert für derartige Übergangsfälle keine gesetzliche Grundlage für die Besteuerung von Stückzinsen. Die Banken haben daher 2009 und 2010 in aller Regel keine Abgeltungsteuer auf Stückzinsen einbehalten und abgeführt. 2. Die Rechtsauffassung der Finanzbehörden / die Reaktion des Gesetzgebers Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 BStBl 2010, 79 festgestellt, dass Stückzinsen auch unter dem neuen Recht steuerpflichtig seien. Eine Verwaltungsanweisung stellt jedoch keine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Besteuerung dar. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 ist § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG nunmehr in der Weise ergänzt worden, dass die besonders in Rechnung gestellten und vereinnahmten Stückzinsen auch dann als Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG zu versteuern sind, wenn der Veräußerungserlös für die vor dem 1. Januar 2009 erworbenen festverzinslichen Wertpapiere nicht steuerbar ist. Dies gilt für alle nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossenen Stückzinsen. 3. Die Aufforderung der Finanzbehörden an den Steuerpflichtigen bzw. die Banken Entsprechende Stückzinsen sind vom Empfänger in der Steuererklärung anzugeben. Um den Anlegern die Angabe der Stückzinsen im Steuerveranlagungsverfahren zu erleichtern, haben die Kreditinstitute hierzu nach § 45a Abs. 2 EStG eine gesonderte Steuerbescheinigung zu erteilen. Einzelheiten regelt das BMF-Schreiben vom 16.12.2010 IV C 1 – S 2401/10/10005. 4. Der Praxishinweis Hinsichtlich der Besteuerung der Stückzinsen ist beim FG Münster nunmehr ein Musterverfahren anhängig, AZ 2 K 3644/10. Aufgrund einer Weisung der OFD Münster vom 2.2.2011 können vergleichbare Verfahren nach § 363 (2) S. 1 AO nunmehr ruhen. Eine ADV wird jedoch nicht gewährt.

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