Der Presse-Abo-Service Niedersachsen hat am 10.07.2020 über die nachfolgenden Regelungen informiert:
Das Bundesfinanzministerium verweigert Fristverlängerung bei Kassenumstellung.
Fünf Länder handeln nun nach ihrer eigenen Aussage im Interesse der Wirtschaft.
Die Finanzminister aus Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben heute gemeinsam beschlossen, Unternehmen, Händler und Gastwirte in ihren Ländern in den kommenden Monaten bei der technischen Umstellung der Kassensysteme mehr Zeit zu geben.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) verlangt, dass Firmen bis Ende September manipulationssichere technische Sicherheitssysteme (TSE) in ihre Registrierkassen einbauen. Allerdings haben viele Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie und der Umstellung der Kassen auf die neuen Umsatzsteuersätze zeitliche Schwierigkeiten bei der Realisierung der Kassenlösungen.
Die Länder schaffen deshalb jetzt eigene Härtefallregelungen, um die Frist in geeigneten Fällen bis zum 31. März 2021 zu verlängern. Darauf haben sich die Minister der Finanzen Michael Boddenberg (Hessen), Lutz Lienenkämper (Nordrhein-Westfalen), Albert Füracker (Bayern), Andreas Dressel (Hamburg) und Reinhold Hilbers (Niedersachsen) geeinigt.
Das Land Baden-Württemberg hat sich mit seiner Pressemitteilung vom 13.07.2020 den vorerwähnten Bundesländern angeschlossen!
„Vor dem Hintergrund der Corona-Krise haben wir uns für eine bundeseinheitliche Lösung eingesetzt. Ohne das Bundesfinanzministerium war das aber nicht möglich", erklärte dazu Finanzminister Reinhold Hilbers.
Die Finanzministerien in Hessen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen haben den zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen möglich gemacht. Danach werden die Finanzverwaltungen der fünf Länder nach Maßgabe der jeweiligen Ländererlasse Kassensysteme bis zum 31. März 2021 auch weiterhin nicht beanstanden, wenn besondere Härten mit einem zeitgerechten Einbau einer Sicherungseinrichtung verbunden wären. Wie Minister Hilbers ausführte, wird das in Niedersachsen dann generell unterstellt, wenn der Betroffene
- die TSE bei einem Kassenfachhändler, einem Kassenhersteller oder einem anderen Dienstleister bis zum 31. August 2020 nachweislich verbindlich bestellt hat und dieser bestätigt, dass der Einbau bis zum 30. September nicht möglich ist oder
- der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche jedoch nachweislich noch nicht verfügbar ist.
Ein gesonderter Antrag bei den Finanzämtern ist hierfür nicht erforderlich. Das Aufbewahren der den Härtefall bestätigenden Belege reicht in diesen Fällen aus.
Da zuverlässige technische Sicherheitssysteme in den vergangenen Jahren noch nicht auf dem Markt waren, hatten Bund und Länder die ursprüngliche Frist zum Einbau der TSE bereits von Januar 2020 auf September 2020 verschoben.