Wie wir bereits berichtet haben, hat der BFH mit seinem Urteil vom 16.9.2020 II R 49/17 entschieden, dass die Instandhaltungsrückstellung in die Bemessungsgrundlage der GrESt einzubeziehen ist.
Der Zeitpunkt der Anwendung des Urteils war bisher offen, weil die Finanzbehörden eine Übergangsregelung bis zur Veröffentlichung des Urteils im BStBl Teil II angekündigt hatten.
Diese Veröffentlichung ist nun geschehen.
Parallel dazu hat das BMF im BStBl Teil I ein BMF-Schreiben veröffentlich, BStBl Teil I, Seite 621.
Hieraus ergibt sich nun, dass die neue Rechtslage für sämtliche Notarverträge, die nach dem 20.05.2021 abgeschlossen werden, zur Anwendung kommt.