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Achtung, Fälle offen halten: Revision zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen ist anhängig
Der BFH hatte am 15.6.2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO nicht einkommensteuerbar sind.
Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung durch das JStG 2010 rückwirkend korrigiert.
Diese rückwirkende Besteuerung von Zinsen hat das FG Münster in seiner Entscheidung vom 16.12.2010 AZ 5 K 3260/03 E als verfassungsgemäß angesehen.
Die Revision gegen diese Entscheidung ist unter dem AZ VIII R 1/11 nunmehr beim BFH anhängig.
In einschlägigen Fallgestaltungen kann somit nun ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 (2) AO beantragt werden.