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Achtung: Umsatzsteuerfalle bei einer Fotovoltaikanlage
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 11.2.2016 - 5 K 112/15 zur Frage Stellung genommen bis zu welchem Zeitpunkt die Zuordnung einer Fotovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen erfolgen muss.
Im Urteilsfall hat die Inhaberin eines Friseurgeschäfts in 2012 eine Fotovoltaikanlage errichtet und darüber auch in 2012 eine Rechnung erhalten.
Sie teilte dem FA die Aufnahme einer weiteren unternehmerischen Tätigkeit mit.
Mit der Anlage erzeugte sie neben dem veräußerten Strom auch Strom für private Zwecke.
Den Vorsteuerabzug machte sie jedoch erst im Rahmen ihrer Umsatzsteuererklärung für 2012 nach dem 31.5.2013 geltend.
Das FA und das FG sehen in der in dieser Weise vorgenommenen Zuordnung zum Unternehmensvermögen eine verspätete Handlung.
Das FA und das FG haben aus diesem Grunde den Vorsteuerabzug abgelehnt.
Die Entscheidung des FG (Rev. ist nicht zugelassen worden) macht deutlich, wie bedeutsam eine zeitnahe Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Unternehmensvermögen ist.