Das FG Köln hat mit seinem Urteil vom 27.9.2018 6 K 814/16 erhebliches Aufsehen erregt.
In seiner Entscheidung ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass Leistungen die der Arbeitgeber für die Zukunftssicherung seines Arbeitnehmers (hier des Geschäftsführers) an eine Versorgungseinrichtung erbringt ggf. Arbeitslohn beim Arbeitnehmer darstellt, wenn dem Arbeitnehmer ein unentziehbarer Rechtsanspruch gegenüber der Versorgungseinrichtung zusteht.
Gegen die Entscheidung des FG ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ BFH VI R 45/18 anhängig ist.
Gleichwohl sollten bei der praktischen Beratung die Grundsätze der FG-Entscheidung beachtet werden, damit eine derartige Besteuerung vermieden wird.