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Achtung Umsatzsteuerfalle bei ärztlichen Kostengemeinschaften
Ärzte schließen sich häufig zu Kostengemeinschaften zusammen. Diese Kostengemeinschaften übernehmen die Kosten der Praxisräume, medizinischer Einrichtungen, Apparate und Personal für die ärztlichen Praxen der Gesellschafter.
Fraglich war nun, wie die Leistungen der Kostengemeinschaften umsatzsteuerlich zu beurteilen sind, die gegenüber Nicht-Gesellschaftern erbracht werden.
Sonstige Leistungen sind nach § 4 Nr. 14 Satz 2 UStG steuerfrei, wenn sie von der Kostengemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden, die Angehörige der nach Satz 1 der Vorschrift benannten Berufe sind und die Leistungen unmittelbar für die Ausübung dieser Berufe verwendet werden.
Im Urteilsfall des FG Münster 15 K 496/11 wurden auch Leistungen an Nicht-Gesellschafter erbracht, die aus "Unachtsamkeit" formell nicht als Gesellschafter aufgenommen worden sind. Das Problem bestand darin, dass der Gesellschaftsvertrag für die Aufnahme von neuen Gesellschaftern eine Schriftform gefordert hat, die durch die Beteiligten nicht erfüllt worden ist.
Das FG Münster ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Leistungen an die Nicht-Gesellschafter umsatzsteuerpflichtig sind.
Gegen die Entscheidung des FG Münster ist Revision eingelegt worden, die unter dem AZ V R 40/15 beim BFH anhängig ist.
In einschlägigen Fällen sollte daher darauf geachtet werden, dass die formellen Erfordernisse der Gesellschaftsverträge zur Aufnahme von neuen Gesellschaftern beachtet werden.