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Achtung: Vorsteuerabzug bei Grundstücksgemeinschaften
Der XI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 23. September 2009 XI R 14/08 klargestellt, dass der Vorsteuerabzug einer Grundstücksgemeinschaft zu versagen ist, wenn nur einer ihrer Gemeinschafter Leistungsempfänger und die Rechnung nur an ihn adressiert ist
Einer Grundstücksgemeinschaft steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen eines Wohn- und Geschäftshauses nicht zu, wenn nach außen nur einer der Gemeinschafter als Vertragspartner auftritt, ohne offen zu legen, dass er auch im Namen des anderen Gemeinschafters handelt, und wenn die Rechnungen nur an ihn adressiert sind.