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Ändert sich nun die Rechtslage extrem? Finanzgericht unterstellt die private Nutzung eines Werkstattwagens
Der Sachverhalt
Das FG Sachsen hatte zu einem Sachverhalt Stellung zu nehmen, in dem in einem Einzelunternehmen (Installationsbetrieb) 3 Betriebsfahrzeuge gegeben gewesen sind.
Für ein Fahrzeug versteuerte die Betriebsinhaberin einen privaten Nutzungsanteil.
Die beiden anderen Fahrzeuge waren als Werkstattwagen ohne Rückbänke ausgestattet, mit denen Duschkabinen, Werkzeug etc. transportiert worden sind.
Einziger Arbeitnehmer war der Lebensgefährte der Unternehmerin.
Weder die Unternehmerin, noch der Lebensgefährte hatten ein privates Fahrzeug.
Die Beurteilung durch das Finanzgericht
Das Finanzgericht ist in seinem Urteil vom 4.12.2014 – 1 K 116/13 zu dem Ergebnis gelangt, dass auch bei einem Werkstattwagen eine private Nutzung zu unterstellen ist, wenn kein anderes privates Fahrzeug zur Verfügung steht.
Die Nichtzulassungsbeschwerde durch die Steuerpflichtige hat der BFH mit Beschluss vom 1.12.2015 – X B 29/15 zurückgewiesen.
Durch die Entscheidung des FG und die Ablehnung der NZB durch den X. Senat des BFH besteht nun die Gefahr, dass die Finanzämter die Weisung durch das BMF vom 18.11.2009 (Grundlage war das BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07) nicht mehr anwenden und Werkstattwagen nunmehr in sämtlichen Fallgestaltungen einer kritischen Beurteilung unterziehen.