Mit seinem Urteil vom 19.12.2019 IV R 8/17 hat der IV. Senat des BFH seine Rechtsprechung zur o.a. Fragestellung geändert.
Ob der Gewerbetrieb eingestellt oder ggf. ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, richtet sich demnach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Gewerbebetrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung identisch sind.
Die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen mit erheblichen stillen Reserven hat demnach keine entscheidende Relevanz mehr.
Wir werden Sie im Rahmen unserer Seminarreihe taxnews-aktuell-3-2020 über die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage informieren.