Mit seiner Entscheidung vom 14.12.2021 VII R 32/20 hat der VII. Senat des BFH zur vorstehenden Frage Stellung bezogen.
Demnach führt die Nichtabführung einzubehaltener und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Falligkeitszeitpunkten zu einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Geschäftsführers einer GmbH.
Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmensssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer.
Der VII. Senat des BFH gibt damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BFH vom 3.5.1990 VII R 108/88, BStBl 1990 II, 767) auf.