Der X. Senat hat mit seinem Urteil vom 30.08.2023 X R 2/22 die o.a Fragestellung positiv beantwortet.
Er hat sich mit seinem Urteil gegen die frühere Entscheidung des VIII. Senats vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BStBl 2014 II, 168 positioniert.
Der VIII. Senat des BFH hat dieser Sichweise zugestimmt.
Das BMF folgt nun auch der Entscheidung des X. Senats des BFH und hat das Urteil im BStBl 2024 II, 630 Veröffentlicht.
In einschlägigen Fallgestaltungen ist darauf zu achten, dass die Finanzbehörden diese Rechtsauffassung nun berücksichtigen.