Fraglich ist, was in der Praxis geschieht, wenn ein niedergelassener Arzt einen anderen Arzt beschäftigt, ohne dass eine entsprechende Genehmigung der kassenärztlichen Vereinigung vorliegt.
Im ersten Schritt stellt das Sozialgericht Marburg in seinem Gerichtsbescheid klar, dass die mangelnde Genehmigung zu einer Rückforderung von Honoraren führt.
Die zweite Aussage Sozialgerichts Marburg zur Frage, in welcher Weise die Honorarrückforderungen berechnet werden, ist jedoch evtl. noch härter.
Denn die kassenärztliche Vereinigung hält sich nicht damit auf, herauszurechnen welcher Arzt welche Leistungen erbracht hat. Das wäre viel zu kompliziert.
Stattdessen stellt die kassenärztliche Vereinigung schlicht auf die üblichen Quartalsgrenzen ab (780 Stunden). Was darüber liegt, gilt als vom angestellten Arzt erbracht und wird gekürzt und zurückgefordert.
Die näheren Umstände der Entscheidung können Sie der Veröffentlichung von Christmann, PFB 2016, 174 entnehmen.