Alle Artikel anzeigen
AfaA bei nicht mehr vermietbarem Gebäude
Der IX. Senat des BFH hat mit seiner Entscheidung vom 17.9.2008 IX R 64/07 eine grundlegende Entscheidung zur AfaA aus wirtschaftlichen Gründen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung getroffen. Demnach ist eine AfaA zu gewähren, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist.
Die AfaA ist in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem feststeht, dass die fehlende Möglichkeit der Weitermietung gegeben ist.