Die Aufteilung von Kaufpreisen für bebaute Grundstücke führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten mit den Finanzämtern.
Diesem Streit kann ganz einfach dadurch begegnet werden, indem im Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises auf Grund und Boden und Gebäude vorgenommen wird. Dieser Aufteilung muss das Finanzamt - mit Ausnahme von missbräuchlichen Vereinbarungen - folgen, vgl. BFH v. 16.9.2016 IX R 12/14, DStR 2016, 33.
Streit mit dem Finanzamt entsteht immer dann, wenn eine derartige Aufteilung nicht vorgenommen worden ist.
Wie die Aufteilung in diesem Fall zu erfolgen hat, hat der BFH mit seinem aktuellen Beschluss vom 15.11.2016 IX B 98/16 nun noch einmal klargestellt.
Demnach hat grundsätzlich eine Aufteilung des einheitlichen Kaufpreises nach dem Sachwertverfahren zu erfolgen.
Bei einem vermieteten Objekt stellen jedoch die Ertragsaussichten den wesentlichen wertbildenden Faktor dar. Aus diesem Grunde ist nach Auffassung des IX. Senats in diesen Fällen das Ertragswertverfahren anzuwenden.
In einschlägigen Streitfällen sollten die Finanzämter auf diesen Umstand aufmerksam gemacht werden.