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Änderung der Rechtslage durch den BFH: Steuerbare Leistungen eines Sportvereins
Steuerbegünstigte Körperschaften dürfen ihre Leistungen im Bereich der sog. Vermögensverwaltung nach einem Urteil des V. Senats des BFH vom 20. März 2014 V R 4/13 nicht dem ermäßigten Steuersatz unterwerfen.
Im Streitfall hatte ein gemeinnütziger Radsportverein u.a. Sportanlagen entgeltlich an Vereinsmitglieder überlassen.
Die Vermögensverwaltung gemeinnütziger Sportvereine unterlag nach bisheriger Praxis dem ermäßigten Steuersatz (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes). Dies war allerdings nicht mit dem Unionsrecht vereinbar, das die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige Körperschaften nur dann zulässt, wenn es sich um Leistungen für wohltätige Zwecke oder im Bereich der sozialen Sicherheit handelt. Die Vermögensverwaltung gehört ebenso wie die Überlassung von Sportanlagen oder die sportliche Betätigung zu keinem dieser Bereiche.
Der BFH legt den Begriff der Vermögensverwaltung nunmehr für die Umsatzsteuer einschränkend dahingehend aus, dass es sich um nichtunternehmerische (nichtwirtschaftliche) Tätigkeiten handeln muss.
Damit hat „Vermögensverwaltung“ bei Anwendung des ermäßigten Steuersatzes keinerlei Bedeutung mehr: Überlassen gemeinnützige Sportvereine ihre Sportanlagen entgeltlich an Mitglieder, z.B. auch in Form eines Mitgliedsbeitrages, so ist diese nach nationalem Recht steuerpflichtige Leistung keine Vermögensverwaltung; sie unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Allerdings sind gemeinnützige Sportvereine berechtigt, sich gegen die Steuerpflicht auf das Unionsrecht zu berufen.
Danach ist anders als nach nationalem Recht auch die Überlassung von Sportanlagen durch Einrichtungen ohne Gewinnstreben steuerfrei, so dass sich die Frage nach dem Steuersatz erübrigt.
Das BFH-Urteil ist nur für die Sportvereine bedeutsam, die ihre gegen Beitragszahlung erbrachten Leistungen versteuern (wollen), um dann auch den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.
Über den Sportbereich hinaus kann das Urteil auch dazu führen, dass steuerpflichtige Leistungen, die steuerbegünstigte Körperschaften --z.B. bei der Gestattung der Namensnutzung zu Werbezwecken oder als Duldungsleistungen-- an Sponsoren erbringen, nunmehr dem Regelsteuersatz unterliegen.