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Änderung der Rechtslage: Stromleistungen als Nebenleistungen zu Vermietungsumsätzen
Das BMF-Schreiben vom 21.07.2009 IV B 9 – S 7168/08/10001 regelt die Anwendung des BFH-Urteils vom 15.01.2009 – V R 91/07.
Mit diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass als Nebenleistung zu der nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfreien Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch die Lieferung von Strom durch den Vermieter zu rechnen ist.
Die bisher bestehende gegenteilige Verwaltungsanweisung in Abschn. 76 Abs. 6 Satz 1 UStR wird aufgehoben.
Für bis zum 30.09.2009 ausgeführte Umsätze ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn die Stromlieferung als selbständige, steuerpflichtige Leistung beurteilt wird.