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Änderung der Rechtsprechung: Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank ist nicht als ehrenamtliche Tätigkeit von der Umsatzsteuer befreit
Der V. Senat des BFH hat mit Urteil vom 20. August 2009 V R 32/08 entschieden, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht nach § 4 Nr. 26 des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit ist.
Der Steuerpflichtige war - neben seiner selbständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Das Finanzamt beurteilte die Sitzungsgelder als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts bestätigt und die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank werde weder in einem Gesetz als ehrenamtlich bezeichnet noch fasse der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichtsratstätigkeit unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken.
Der BFH gibt damit ausdrücklich seine anderslautende Beurteilung aus der Entscheidung, BStBl II 1972, 844 auf und stützt sich dabei auch auf das Gemeinschaftsrecht, das keine Steuerbefreiung für ehrenamtliche Tätigkeiten vorsehe.