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Änderung der Rechtssprechung: Anrufungsauskünfte sind anfechtbar
Der VI. Senat des BFH hat mit seinem Urteil vom 30.04.2009 VI R 54/07 eine grundlegenden Entscheidung zum Rechtsschutz zugunsten des Steuerbürgers getroffen.
Der BFH hat entschieden, dass eine dem Arbeitgeber erteilte Anrufungsauskunft nunmehr auch einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
Bisher wurde eine derartige Auskunft lediglich als Willenserklärung des Finanzamtes interpretiert. Nunmehr hat der BFH klargestellt, dass es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handelt, der den üblichen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren unterliegt.