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Anforderungen an den Nachweis von Bewirtungsaufwendungen: Sind Eigenbelege zu akzeptieren?

1. Das Problem Im Urteilsfall hatte der Kläger folgende Unterlagen zu seinen Bewirtungskosten vorgelegt: Rechnung ohne Angabe des Rechnungsadressaten, Kreditkartenabrechnungen und Eigenbelege mit Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Unklar war dabei, ob der Kläger als bewirtende Person nachgetragen worden ist. 2. Der Wortlaut des § 4 (5) S. Nr. 2 EStG Satz 1 Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nicht abzugsfähig, soweit sie 70 v.H. der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Satz 2 Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Stpfl. schriftlich folgende Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Satz 3 Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. 3. Die Entscheidung des FG Düsseldorf, EFG 2010, 633,Rev. BFH X R 57/09 Den Nachtrag des Bewirtenden hat das FG als unschädlich bewertet. Hierzu verweist das FG auf die Entscheidung des BFH vom 19.3.1998 IV R 40/95, BStBl 1998 II, 610 nach der die unterbliebene Angabe des Bewirtenden im Bewirtungsvordruck nachgeholt werden kann. Problematischer erschien hingegen, dass die Rechnungen keine Angaben zum Rechnungsadressaten enthielten. Das FA weicht – möglicherweise auch nicht – von der Rechtsprechung des BFH v. 2.10.1990 VIII R 62/86, BStBl 1991 II, 174 ab. Das FG vertritt die Auffassung, dass es auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung nicht ankommen könne, wenn bereits den Anforderungen des § 4 (5) S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG entsprochen werde. Dies müsse jedenfalls dann gelten, wenn zumindest Rechnungen ohne Angabe des Rechnungsempfängers vorlägen und die wirtschaftliche Belastung des Stpfl. durch Kreditkartenabrechnungen etc. nachgewiesen sei. Das FG begründet seine Auffassung damit, dass § 4 (5) S. 1 Nr. 2 S. 3 EStG in systematischer Hinsicht lediglich eine Vereinfachungsregelung zu § 4 (5) S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG für den Fall der Gaststättenrechnung darstelle. Dabei ersetze die Gaststättenrechnung lediglich die Angaben zum Tag und Ort der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. Einen Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung sieht das FG nicht, da die zitierte BFH-Rechtsprechung zur alten Rechtslage ergangen sei, in der noch ein amtlich vorgeschriebener Vordruck etc. gefordert gewesen sei. 4. Der Praxishinweis, vgl. Frau Bozza-Bodden, EFG 2010, 635 Gleichwohl sollten Stpfl. aus Gründen der Rechtssicherheit darauf bedacht sein, dass Rechnungen über Beiwirtungskosten den Namen des Rechnungsempfängers enthalten. Insoweit ist auch eine nachträgliche Ergänzung durch den Rechnungsaussteller zulässig, vgl. BFH v. 27.6.1990 I R 168/95, BStBl 1990 II, 903. Sollte eine derartige Ergänzung nachträglich nicht mehr möglich sein, sollte die Geltendmachung des BA-Abzugs gleichwohl im Hinblick auf die o.a. Revision weiterhin offen gehalten werden.

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