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Angehörigenverträge: Vereinbarung einer typisch stillen Beteiligung
Der BFH hat mit Urteil vom 19.2.2009 IV R 83/06 zur Frage der Angemessenheit der Rendite bei der Beteiligung von Angehörigen als typisch stille Beteiligte Stellung bezogen.
Demnach muss bei einer zunächst angemessenen Gewinnbeteiligung eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erfolgen, wenn z.B. ein nicht erwarteter Gewinnsprung entsteht. Nach Auffassung des IV. Senats erfordert ein Fremdvergleich - trotz des Charakters der stillen Beteiligung als einer risikobehafteten Teilhabe am Erfolg oder Misserfolg des Handelsgewerbes - eine Anpassung der Einlagenrendite an die veränderte Gewinnerwartung.