Eine GmbH hatte die Durchführung von Bauprojekten zum Unternehmensgegenstand. Den Erwerb und die Errichtung der Bauobjekte finanzierte sie über Bankkredite und Mittel der Unternehmensgruppe.
Die Finanzierungszinsen waren als Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens aktiviert worden. Da jedoch einzelne Bauobjekte zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits veräußert worden waren, nahm die Finanzverwaltung für die betreffenden Finanzierungskosten eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor.
Das FG Köln widersprach der Auffassung der Finanzverwaltung.
Mit Urteil vom 25.11.2021 (Az. 13 K 703/17) führte es aus, dass als Herstellungskosten aktivierte Bauzeitzinsen von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen seien, unabhängig davon,
- ob das Wirtschaftsgut zum Umlauf- oder Anlagevermögen gehört und
- ob das Wirtschaftsgut bereits vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden oder noch vorhanden ist.
Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. BFH III B 145/21.