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Anhängige Revision zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb bei Wohnungsunternehmen

Es ist bekannt, dass die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Abgrenzung von Wohnungsunternehmen im Sinne des ErbStG eine andere Haltung als die Gerichte hat.

 

Sie hat in der Vergangenheit das Urteil des BFH vom 24.10.2017 (II R 44/15) mit einem Nichtanwendungserlass belegt und vertritt auch in den aktuellen Erbschaftsteuerrichtlinien 2019 die sogenannte 300-Objekt-Grenze. Zudem geht die Finanzverwaltung von einer betriebsbezogenen Betrachtung aus, vgl. RE 13b.17 Abs. 2 S. 6 und Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.

 

Das FG Münster ist im Urteil vom 25.6.2020 (3 K 13/20 F) der Auffassung des BFH gefolgt. Demnach sei Maßstab allein, ob eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt werde; auf die Anzahl der Wohnungen komme es nicht an. Dabei sei von einer gewerblichen Vermietung auszugehen, wenn der Vermieter ins Gewicht fallende nicht übliche Sonderleistungen übernimmt, z.B. Übernahme Reinigung der vermieteten Wohnungen oder Bewachung des Gebäudes.

 

Erstmals hat das Gericht dazu Stellung genommen, ob bei der Abgrenzung von Wohnungsunternehmen eine gesellschaftsbezogene oder eine konzern-/verbundbezogene Betrachtung anzuwenden ist.

 

Im Urteilsfall erfüllte die betroffene gewerbliche geprägte GmbH & Co. KG nicht die Voraussetzungen eines Wohnungsunternehmens. Insbesondere hatte sie kein Personal und verfügte über lediglich 4 Grundstücke. Jedoch gab es umfangreichen Wohnungsbestand bei Schwestergesellschaften. Eine davon erbrachte zudem Verwaltungs- und Vermietungsnebenleistungen an die Gesellschaft und hatte 50 Mitarbeiter.

 

Das FG Münster verneinte eine Gesamtbetrachtung. Der Gesetzeswortlaut „Hauptzweck des Betriebes“ erfordere seiner Ansicht nach eine rein betriebsbezogene Prüfung.

 

Die Revision insbesondere zu der letztgenannten Fragestellung ist seit dem 18.12.2020 beim BFH anhängig unter Az. II R 20/20.


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