Grundstücksunternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen die erweiterte Gewerbesteuerkürzung in Anspruch nehmen. Dies setzt voraus, dass - neben den gesetzlich zulässigen Nebentätigkeiten - ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder genutzt wird.
Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil vom 7.7.2020 (Az. 8 K 83320/17) die erweiterte Kürzung für den Fall von Reinigungsleistungen versagt.
Im Urteilsfall hatte ein Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer GmbH eine Mitarbeiterin (Minijob) angestellt. Diese putzte u.a. das im Eigentum der Gesellschafter-Geschäftsführer stehende teilweise zu eigen Wohnzwecken und teilweise fremdvermietete Gebäude. Hierfür wurden den Gesellschaftern von der GmbH Rechnungen gelegt.
Nach Begründung des Finanzgerichts verstoß die GmbH durch die Reinigungsleistungen gegen das Ausschließlichkeitsgebot. Dadurch hätte sie nicht ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet. Die Übernahme von Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden sei auch nicht als Betreuung von Wohnungsbauten unschädlich. Dabei sei es unerheblich, dass die schädliche Nebentätigkeit von untergeordneter Bedeutung sei. Bei der Beurteilung ob erbrachte Leistungen im Rahmen der Vermögensverwaltung erbracht werden, sei darauf abzustellen, ob sie im überwiegenden wirtschaftlichen Interesse des Vermieters erbracht werden. Die Reinigungsleistungen in fremden Gebäuden sei nicht notwendiger Teil einer eigenen Grundstücksverwaltung. Zudem sei es unerheblich, ob die Leistungen nur kostendeckend und ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeführt würden. Selbst eine bloße Kostenerstattung stellt ein Verstoß gegen die Ausschließlichkeit dar.
Hinweis: Ob die Reinigungsleistungen nicht doch als unschädliche Baubetreuungsleistungen begünstigt sind, ist Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens beim BFH (Az. III R 49/20). Entsprechende Fälle sollten offen gehalten werden.