Das FG Köln hat mit Urteil vom 17.10.2019, Az.: 6 K 832/16 zur vorstehenden Rechtsfrage Stellung genommen.
Im Urteilsfall vermietete eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG eine Immobilie an eine gewerbliche Schwesterpersonengesellschaft. Besonderheit hier war, dass das Finanzgericht Köln eine personelle Verflechtung trotz Vorliegen lediglich einer Minderheitsbeteiligung angenommen hat. Es versagte die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG wegen einer bestehenden Betriebsaufspaltung.
Das Finanzgericht begründete sein Urteil wie folgt: Die Kommanditistin, die die Mehrheit der Kommanditanteile lediglich treuhänderisch hielt, sei zwar nicht mehrheitlich im eigenen Namen und für eigene Rechnung an der vermietenden GmbH & Co. KG beteiligt, jedoch würde durch die Beteiligung an der Komplementärin ein beherrschender Einfluss auf die Geschäfte des täglichen Lebens vermittelt. Die Komplementärin sei zur alleinigen Geschäftsführerin berufen. Die Beherrschung der Geschäfte des täglichen Lebens bezüglich des die sachliche Verflechtung begründenden Überlassungsgeschäfts sei insoweit ausreichend. Dass die Kündigung des Mietverhältnisses der (mehrheitlichen) Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedurfte, sei vorliegend unerheblich. Nach dem Geschäftszweck lag eine Zweckbindung hinsichtlich des Grundstücks vor. Insofern wäre die Kündigung des Mietverhältnisses „- auch und insbesondere aus Sicht der Treugeberkommandisten - als Grundlagengeschäft anzusehen“.
Die Revision wurde unter dem Aktenzeichen IV R 31/19 zugelassen. Vergleichbare Fälle sollten durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.