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Anhängige Revision zur Zurechnungsbesteuerung bei Begünstigten einer Familienstiftung nach § 15 AStG

Durch ein aktuelles Urteil des FG Hamburg vom 17.12.2020 (Az. 6 K 307/19) wird deutlich, dass ertragsteuerliche Risiken bei der Organbesetzung und der Ausgestaltung der Beschlussfassung ausländischer Stiftungen bestehen.

 

Konkret ging es um die Frage, ob die Einkünfte einer Liechtensteiner Stiftung den in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Begünstigten nach § 15 Absätze 1 und 6 AStG (Hinzurechnungsbesteuerung) zugerechnet werden können. Fraglich war mit Blick auf die Besetzung und der Kompetenzen der Organe, ob das Stiftungsvermögen den Begünstigten rechtlich und tatsächlich entzogen war oder nicht.

 

Laut FG Hamburg könne die tatsächliche Verfügungsmacht – wie im Urteilsfall – auch durch die Stimmrechtsmehrheit der berechtigten Personen im Gremium einer Stiftung vorliegen. Es wies die Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung über die zuzurechnenden Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 AStG ab.

 

Gegen das Urteil wurde unter dem Az. des BFH I R 11/21 Revision eingelegt.

Eine Einordnung der Entscheidung nehmen Eiling/Keßeler in NWB EV 08/2021 S. 278 vor.

 


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