Nach § 15 Abs. 1 Steuerklasse I Nr. 2 ErbStG ist auf Kinder und Stiefkinder die Steuerklasse I anzuwenden. Die Kinder erhalten einen Freibetrag in Höhe von 400.000 €. Übersteigende Erwerbe werden mit einem niedrigeren progressiven Steuersatz (beginnend bei 7%) belastet.
Für Erwerber der Steuerklasse III hingegen besteht lediglich ein Freibetrag von 20.000 €. Übersteigende Erwerbe werden höher besteuert (beginnend bei 30%).
Das BGB differenziert zwischen dem leiblichen und dem rechtlichen Vater. In bestimmten Fällen ist der leibliche Vater nicht der rechtliche Vater und gilt vor dem Gesetze nicht als Vater.
Der BFH hatte im Urteil vom 5. 12. 2019 – II R 5/17 (Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 5. 12. 2016 – 1 K 1507/16) einen Fall zu entscheiden, bei dem der leibliche aber nicht rechtliche Vater (zum Zeitpunkt der Geburt war die Mutter mit einem anderen Mann verheiratet) seiner Tochter einen Geldbetrag von 30.000 € schenkte. Das Finanzamt wandte die Steuerklasse III an.
Auch der BFH lehnte die Gleichstellung von biologischer und rechtlicher Vaterschaft ab. Anzuwenden sei die Steuerklasse III statt Steuerklasse I auf den Erwerb des Kindes von seinem biologischen/leiblichen Vater. Die Einstufung der Schenkung als Erwerb nach Steuerklasse I sei weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten.
Begründung: Entscheidend für die Einteilung der Steuerklassen seien die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften der §§ 1589 ff. BGB über die Abstammung und Verwandtschaft. Träger des Elternrechts sei, wer rechtlicher Vater des Kindes sei. Nur der rechtliche Vater habe gegenüber dem Kind Pflichten (z.B. Unterhaltszahlung). Das Kind ist nur gegenüber seinem rechtlichen, nicht aber seinem biologischen Vater erb- und pflichtteilsberechtigt.
Beachten Sie: Gegen das Urteil wurde nun Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter 1 BvR 1880/20 eingelegt.