Kürzlich wurde die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1493/21 in die Datenbank des Bundesverfassungsgerichtes aufgenommen. Sie ist die Reaktion der unterlegenen Kläger auf das BFH-Urteil vom 02.12.2020 (II R 22/18).
Im Urteilsfall ging es um die Abgrenzung zwischen begünstigtem Betriebsvermögen und nicht begünstigtem Verwaltungsvermögen (der Streitfall betraf das verfassungswidrige, bis 30.6.2016 weiterhin geltende ErbStG).
Durch lebzeitige Schenkung wurden vom Vater an eine Autohaus-GmbH verpachtete Betriebsgrundstücke (Kläger an der GmbH zu 99% beteiligt, Vater zu 1%) auf die Kläger in Form einer GbR übertragen, die die Verpachtung an die GmbH fortführten.
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke stellen grundsätzlich schädliches Verwaltungsvermögen dar. Allerdings sieht § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG a.F. sechs Rückausnahmen, u.a. für Fällen einer Nutzungsüberlassung von Grundstücken im Rahmen von Betriebsaufspaltungen, Sonderbetriebsvermögen und Betriebsverpachtungen im Ganzen vor.
Da der BFH die Rückausnahmen im Urteilsfall sehr restriktiv auslegte, unterlagen die Kläger. Trotz verfassungsrechtlicher Rüge sah sich der BFH an einer erneuten Vorlage beim BVerfG gehindert. Hiergegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde.
Vergleichbare Fälle sollten im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde offen gehalten werden.
Hinweis:
Der BFH hat in zwei weiteren Urteilen mit Az. II R 26/18 (Verpachtung Autohaus) und II R 3/19 (Verpachtung Produktionsbetrieb) an seiner strengen Orientierung am Gesetzeswortlaut bei den Rückausnahmen festhalten. Ein weiteres ähnlich gelagertes Verfahren ist aktuell noch beim BFH unter Az. II R 27/21 (Verpachtung Parkhaus) anhängig.